Investitionsförderung
Förderung der Infrastruktur des ÖPNV nach dem ÖPNVG NRW
Das Land NRW stellt Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV zur Verfügung. Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger des ÖPNV, dies sind die Gemeinden, Kreise, öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie bundeseigene und nicht bundeseigene Eisenbahnunternehmen.
Unterschieden wird dabei zwischen der Förderung nach §12 und §13 ÖPNVG NRW.
Das Land NRW stellt Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV zur Verfügung. Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger des ÖPNV, dies sind die Gemeinden, Kreise, öffentliche und private Verkehrsunternehmen sowie bundeseigene und nicht bundeseigene Eisenbahnunternehmen.
Unterschieden wird dabei zwischen der Förderung nach §12 und §13 ÖPNVG.
Auf den folgenden beiden Reitern bieten wir Ihnen alle benötigten Vordrucke zum Downloaden an. Die Vordrucke nach § 12 bzw. § 13 ÖPNVG NRW unterscheiden sich, bitte wählen Sie die entsprechenden Vordrucke aus.
Katalog Infrastrukturförderung
Hier erhalten Sie den vollständigen Katalog zur Ansicht.
Aktuelles
Am 16.03.2012 hat der Verwaltungsrat der VRR AöR eine Neufassung der Weiterleitungsrichtlinie beschlossen. Die aktuelle Fassung der WLR sowie die dadurch bedingte Anpassung der Fördersätze (Anlage 1) und die neue Anlage 14 – Richtlinie zur Förderung von SPNV-Betriebswerkstätten finden Sie zum Downloaden unter §12 ÖPNVG Weiterhin wurde die Haltestellenrichtlinie überarbeitet, die ebenfalls in der aktuellen Fassung hinterlegt ist.
Darüber hinaus wurden vom Verwaltungsrat der VRR AöR weitere 5 Maßnahmen für den Förderkatalog 2012 beschlossen.
VRR Designvorgaben:
Die Designvorgaben des VRR erhalten Sie hier.
Gemäß § 12 ÖPNVG NRW können Investitionsmaßnahmen in den ÖPNV unmittelbar durch die Zweckverbände gefördert werden. Dabei entscheidet für den Bereich der VRR AöR der Verwaltungsrat über die zu fördernden Maßnahmen.
Über § 13 ÖPNVG NRW werden Maßnahmen in besonderem Landesinteresse oder des Bundesprogramms gefördert.